Geringfügiger Cannabiskonsum gefährdet Führerschein nicht.
Im Zuge einer größeren Polizeiaktion „gegen eine arabisch stämmige Tätergruppe“, die verdächtigt wurde, Haschisch kiloweise nach Österreich zu bringen, wurden Telefonüberwachungen durchgeführt. T.A. (Name geändert) schien in den Handy-Rufdaten eines Verdächtigen auf. Im Jänner 2008 wird er auf dem Kriminalkommissariat Wien Mitte mit dem Täter konfrontiert und gibt zu, von dieser Person im Laufe weniger Wochen 25 bis 30 gr Haschisch gekauft und selbst konsumiert zu haben.
Das Verkehrsamt Wien nimmt diese Angaben sieben Monate später zum Anlass, eine amtsärztliche Führerscheinuntersuchung binnen 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung zu fordern. Es wird zusätzlich auf mehrere Jahre zurück liegende Körperverletzungsdelikte und Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz verwiesen. Die Berufung beim UVS Wien hat keine Chance: die amtsärztliche Führerscheinuntersuchung bezwecke, zu prüfen, ob Bedenken an der gesundheitlichen Lenkeignung angebracht sind.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und gibt T.A. nach nur zweieinhalb Monaten im April 2009 Recht. T.A. erspart sich amtsärztliche und allenfalls psychiatrische Untersuchung sowie allenfalls einen nachfolgenden Rechtsstreit um Kontrolluntersuchungen, Befristungen etc.
Fazit:
- Auch wenn die Polizei mit Blaulicht vorfährt, nur dann mitgehen, wenn sich die Polizei auf eine Haftanordnung des Richters oder des Staatsanwaltes beruft. Sich von Drohungen der Polizei, wenn man nicht mitgehe, dann würde sich die Polizei die Haftanordnung schon besorgen, es werde alles schlimmer, nicht einschüchtern lassen. Ganz klar fragen: Haben Sie eine Haftanordnung des Richters oder des Staatsanwaltes. Was passiert, wenn ich nicht mitkomme? Droht die Polizei, dann sofort Gewalt auszuüben?
- Wenn jemand aufgrund einer Haftanordnung zur Polizei mitkommt, keinerlei Aussage machen, bevor nicht der Rechtsanwalt den Akt eingesehen hat, und ein unüberwachtes Gespräch mit dem Anwalt möglich war. Niemand darf gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Als Verdächtiger ist niemand zu irgend einer Aussage verpflichtet.
- Wenn jemand ohne Haftanordnung zur Polizei soll, telefonische Vorladungen nicht befolgen. Eine Person, die vernommen werden soll, ist in der Regel schriftlich vorzuladen. Nach Kenntnis vom Vernehmungsvorhaben der Polizei über einen Anwalt Ak-teneinsicht nehmen, mit dem Anwalt die Sache vor dem Termin bei der Polizei besprechen und dann – je nach Nervenkostüm – mit oder ohne Anwalt zur Polizei gehen.
- Wer einen Bescheid über eine amtsärztliche Führerscheinuntersuchung zugestellt erhält, sofort Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Nach wie vor werden in Österreich gewohnheitsmäßig rechtswidrige Führerscheinuntersuchungsbescheide verschickt.
- Geringfügiger Cannabiskonsum ohne Zusammenhang mit dem Lenken von Fahrzeugen gefährdet den Führerschein in Österreich nicht.