Drogenharnkontrollen auf Abruf
Seltsame Blüten treibt der Verfolgungs- und Kontrollwahn, der so manche Vollstrecker der Cannabisprohibition reitet. Auch anno 2009.
X.S. wird von der Polizei eines Dorfes in Oberösterreich per Telefon zu einer Befragung zitiert, weil ein 20-jähriger Verdächtiger nach der ersten Nacht in Polizeihaft unter vielen anderen auch ihn als Abnehmer von ca 50 gr Cannabis genannt hat. X.S. gibt an, in den letzten zwei Jahren ca zwei Mal pro Monat geraucht zu haben, im vergangenen Winter etwas mehr, zuletzt vor drei Wochen. Zwei Wochen nach der Vernehmung flattert eine „Ladung“ der Bezirkshauptmannschaft ins Haus, in der es heißt, X.S. solle wegen der Anzeige der Polizeiinspektion Z. „persönlich in unser Amt“ kommen. Keine Angabe des Grundes in der Ladung, auch keinerlei Androhung von Konsequenzen, wenn die Ladung nicht befolgt wird. Also weiss X.S. nicht, ist das jetzt eine Ladung zur Überprüfung der gesundheitlichen Führerscheineignung, eine gesundheitspoli-zeiliche Ladung, eine Ladung über Anfrage der Staatsanwalt oder nur ein schlechter Scherz.
X.S. befolgt die Ladung. Der Amtsarzt will eine Harnprobe, diese ist auf THC negativ. Der Herr Amtsarzt führt aus „es fanden sich keine klinischen Hinweise auf aktuellen Suchtmittelkonsum“. Aber der Führerschein muss auf ein Jahr befristet werden mit der Auflage „Drogenharnkontrollen auf Abruf“. Dem Gericht schreibt er, es sei die „ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes in Form von Nachuntersuchungen innerhalb eines Jahres nötig, Tel Nr .. (während der Arbeit liegt Handy im Spind, er ruft zurück)“.
Daraufhin schickt die BH einen Bescheid, dass der Führerschein befristet wird und er die Auflage erhält „Drogenharnkontrollen auf Abruf“. Dieser Bescheid wird infolge Berufung vom UVS Oberösterreich weggeputzt wie nichts.
Aber es ist noch nicht vorbei: der Staatsanwalt will, dass sich X.S. der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes (also kurzfristige telefonische Vorladungen zum Harntest) unterzieht. X.S. teilt mit, dass er nicht gewillt ist, der willkürlichen Einschätzung des Amtsarztes Folge zu leisten. Er ist bereit, einen „Geldbetrag“ zu zahlen. Der Staatsanwalt beantwortet dies mit einem Strafantrag an das Gericht. Das Gericht veranlasst den Amtsarzt, X.S. nochmals zur Un-tersuchung vorzuladen. X.S. teilt dem Gericht mit, dass er sicher nicht nochmals zum Amtsarzt geht und dessen Einschätzung für Willkür hält. Nach einem längeren Telefonat mit dem Anwalt von X.S. erklärt die Richterin, nochmals nachdenken zu wollen. Aber aus der erhofften Erledigung mit Geldbuße wird nichts. Die Richterin meint, für „Süchtige“ gebe es keine Geldbuße, sondern nur „ärztliche Überwachung“ = Harnkontrollen.
X.S. ist zwischenzeitlich ziemlich genervt von dem hin- und her und erklärt, sich der Forderung der Richterin zu beugen. Nach einigen Wochen schickt die Richterin einen Beschluss, dem offensichtlich einige Fehler anhaften. Nun entscheidet sich X.S., diesen Beschluss beim Landesgericht Linz anzufechten. Über das Ergebnis werden wir informieren – es wird irgendwann im Laufe des Jahres 2010 eintreffen.
Kommentar Rechtsanwalt Dr Gebhard Heinzle, Bregenz:
- Wer von der Polizei telefonisch vorgeladen wird, hat es nicht eilig. Die Polizei müsste zuerst eine schriftliche Ladung schicken, bevor sie einen abholen kann (außer bei einer Haftanordnung). Man kann mit der Polizei den Termin so vereinbaren, dass man sich vorher beraten lassen kann.
- Nach der ersten schlaflosen Nacht in Polizeihaft ist der Härteste weich gekocht. Darum in friedlichen Zeiten einen Anwalt suchen, der im Falle des Falles zum Polizeiverhör kommt, bevor der erste Satz zu Protokoll gegeben wird.
- „formlose“ Ladungen einer Bezirkshauptmannschaft ignorieren. Sofort einen fachkundigen Anwalt fragen.
- Nur einen THC-negativen Harn abgeben. Besser keinen Harn abgeben als einen THC-positiven.
- Befristung des Führerscheines mit Rechtsmittel bekämpfen.
- Kontrollauflagen für den Führerschein nur akzeptieren, wenn wirklich ein Grund vorliegt.
- Willkürlichen amtsärztlichen Forderungen nicht nachkommen.
- Statt Zurücklegung der Anzeige mit Amtsarzt kann man die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrages wählen.